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Inhaltsverzeichnis

  1. Standard Personalfragebögen
  2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  3. Kurzfristig Beschäftigte
  4. Gleitzonen–Arbeitnehmer
  5. Sofortmeldung
  6. Sonstige Formulare

1) Standard Personalfragebögen / Arbeitsverträge

2) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Die maßgebende Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt einheitlich 450 EUR pro Monat. Es gibt keine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden oder eine Stundenlohngrenze.

Unter den Begriff "geringfügige Beschäftigung" fallen sämtliche Dienstverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR nicht übersteigt. Zu beachten ist, dass die Frage der Versicherungsfreiheit nicht mit dem Begriff der geringfügigen Beschäftigung gleichzusetzen ist.

3) Kurzfristig Beschäftigte

Eine  kurzfristige Beschäftigung  in der Sozialversicherung liegt vor, wenn die Tätigkeit innerhalb des laufenden Kalenderjahrs aufgrund ihrer Eigenart oder vertraglicher Regelung von vornherein auf längstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt ist.
Wichtig ist, dass die Befristung im Voraus vertraglich vereinbart ist oder sich diese bereits aus der Art, dem Wesen und dem Umfang der Arbeit ergibt.

4) Gleitzonen–Arbeitnehmer

Bei einem monatlichen Arbeitsverdienst von 450,01 EUR bis 850 EUR hat der Arbeitnehmer niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. So steigt der Arbeitnehmeranteil in diesen Fällen von ca. 4 % bei einem Verdienst von 450,01 EUR progressiv bis auf den vollen Arbeitnehmeranteil von ca. 21 % bei einem Arbeitsverdienst in Höhe von 850 EUR an. Der Arbeitgeberanteil bleibt in diesem Bereich in voller Höhe bestehen.
Gleitzonen–Arbeitnehmer können auf diesem Vordruck dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben, auf die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung verzichten zu wollen. Dadurch erwerben sie unter Umständen höhere Leistungsansprüche bei der späteren Rente.

5) Sofortmeldung

Seit dem 1. Januar 2009 besteht nach § 28a Abs. 4 SGB IV für Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung gegeben ist, die Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung. Diese ist spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung zu erstatten. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.

6) Sonstige Formulare